Sonntag, 16. September 2012

Offener Brief an eine Richterin

Es vergeht kein Tag, an dem die Behörden unserer Republik gesetzliche und menschenrechtliche Normen im Umgang mit Asylwerbern - einer der schwächsten Gruppen unserer Gesellschaft - nicht mit Füßen treten. Von moralischen Normen ganz zu schweigen. Dieser normwidrige Umgang ist selbst zu einer Norm geworden. In meiner Arbeit mit traumatisierten Asylwerbern bin ich mit dieser perversen „Norm(alität)“ fast täglich konfrontiert. Aber es gibt Fälle, die so empörend sind, daß sie auch einen Hartgesottenen wie mich zu erschüttern vermögen.

Bitte helfen Sie meinem Patienten und mir, den folgenden offenen Brief möglichst weit zu verbreiten. Nur durch öffentlichen Druck könnten sich die Zuständigen veranlaßt sehen, die unerträgliche Situation, in die sie meinen Patienten gebracht haben, zu beenden.

Dieser Brief will aber auch ein politisches Zeichen setzen. Wir dürfen uns, fast siebzig Jahre nach dem Untergang des Nationalsozialismus, nicht einfach daran gewöhnen, daß eine Gruppe unserer Mitmenschen von den Behörden dieser Republik wie Untermenschen behandelt wird.


Offener Brief


Dr. Sama Maani
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
Psychoanalyse
Krongasse 7/2 A 1050-Wien

An s.g.
Frau T.R.
Asylgerichtshof
Laxenburger Straße 36
A-1100 Wien
                                                                                                                      Wien,19.08.2012

Sehr geehrte Frau R.

Dies ist ein offener Brief im doppelten Sinn. Ich sehe mich zum einen gezwungen, an die Öffentlichkeit zu gehen, da ich nicht länger mit ansehen will, wie ein langjähriger, schwer traumatisierter Patient von mir in Zusammenhang mit der Entwicklung seines Asylverfahrens seelisch zugrunde geht. Die unerträgliche und ungerechte Situation, in der sich mein Patient befindet, gebietet es zum anderen, auf die üblichen amtlichen Floskeln zu verzichten – und Klartext zu reden. Auch in diesem Sinne ein offener Brief.

Herr H.P., ein tschetschenischer Asylwerber, steht bei mir wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung seit über vier Jahren in psychiatrischer Behandlung. Ich sehe ihn etwa ein- bis zweimal im Monat im Beisein einer Russisch-Dolmetscherin. Die posttraumatische Belastungsstörung steht in kausalem Zusammenhang mit der Tatsache, daß Herr P. in seiner tschetschenischen Heimat mehrmals inhaftiert und schwer gefoltert wurde.

Herr P. wurde mir vom Verein „Hemayat“ zugewiesen. Hemayat ist eine – in erster Linie – psychotherapeutische Einrichtung zur Behandlung von traumatisierten Kriegs- und Folteropfern. Jene Hemayat-Patienten, die aufgrund der Schwere ihrer Symptomatik über die Psychotherapie hinaus auch einer medikamentösen Behandlung bedürfen, werden mir überwiesen. Es handelt sich also um eine doppelte Selektion: Unter den in der Regel ohnehin schwer traumatisierten Hemayat-Patienten behandle ich die „schwersten Fälle“. Unter diesen letzteren gehört Herr P. wiederum zu den „allerschwersten Fällen“. Er muß seit Jahren täglich, zum Teil hochpotente, Psychopharmaka einnehmen - und zusätzlich zur psychiatrischen Behandlung eine traumaspezifische Psychotherapie in Anspruch nehmen.

Herr P. befindet sich seit 2006 in Österreich. Im Juli 2009 lehnte das Bundesasylamt D. seinen Antrag auf Asyl ab und erklärte die Abschiebung in die Slowakei - wo er sich auf seinem Fluchtweg einige wenige Tage aufgehalten hatte - für zulässig. Bekanntlich beträgt die Anerkennungsrate tschetschenischer Flüchtlinge in der Slowakei knapp über Null Prozent. Herr P. legte Beschwerde ein. Im März 2010 wies das Bundesasylamt D. seinen Antrag auf internationalen - in eventu auf subsidiären - Schutz neuerlich ab.

Bei der Ablehnung der Asylanträge meines Patienten, resp. bei der Beurteilung der Zulässigkeit seiner Abschiebung, stützte sich das Bundesasylamt D. auf ein Gutachten von Frau Dr. Z. aus dem Jahr 2007. Die Gutachterin hatte darin behauptet, bei Herrn P. keinerlei Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellen zu können - und ihm „absichtliche Verfälschung“ und „unübersehbare Simulation“ vorgeworfen.

Im Jänner 2011 kam ein vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenes Gutachten von Univ. Prof. Thomas Stompe, Leiter der Ambulanz für transkulturelle Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien, zum Ergebnis, daß Herr P. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Prof. Stompe war der sechste Arzt (bzw. Psychotherapeut), der bei Herrn P. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Neben zwei Fachärzten, die zu zwei verschiedenen Zeitpunkten - und jedesmal aufgrund der Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ - seine Entlassung aus der Schubhaft veranlaßten, attestierten ihm der Allgemeinmediziner Dr. Olesh Korsh, der Psychiater Primarius Heinz Pfolz (welcher Herrn P. 2009 als gerichtlich beeideter Sachverständiger untersucht hatte), der Trauma-Therapeut Erwin Klasek (der Herrn P. psychotherapeutisch betreut) und meine Wenigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung. Die sechs Ärzte bzw. Pychotherapeuten kamen also in unterschiedlichen Kontexten, und voneinander ganz unabhängig, zu dem selben Ergebnis.

Traumatisierte neigen zur Angst vor der Zukunft bis hin zu der Vorstellung, es gäbe für sie keine solche. Die Psychoanalyse hat diese erhöhte Angstbereitschaft als eine unbewußte Maßnahme entschlüsselt, die den Betroffenen davor schützen soll, neuerlich von einem traumatischen Ereignis überrascht zu werden, sich aber letztlich destruktiv auswirkt.

Dieser zermürbenden Angst, die bei Herrn P. besonders ausgeprägt scheint, versuche ich immer wieder entgegenzutreten. So teilte ich ihm, als ich von der Bestellung Prof. Stompes zum Gutachter erfuhr, mit, daß es sich bei diesem um einen renommierten Trauma-Experten handelt, daß von ihm eine faire und kompetente Begutachtung zu erwarten sei u.ä.m. Diese Informationen erschienen mir nach den irritierenden Erfahrungen Herr P.s mit Dr. Z. umso wichtiger.

Ähnlich - und wiederum in der Absicht, meinem mutlosen Patienten Mut zu machen - reagierte ich, als ich erfuhr, daß Sie, sehr geehrte Frau R., die verhandlungsführende Richterin in der „nächsten Runde“ seines Verfahrens sein würden. Ich teilte ihm mit, daß er bei Ihnen, nach all dem, was ich von Ihnen gehört habe, eine faire und kompetente Verhandlungsführung zu erwarten habe.

Nach dem Vorliegen des Gutachtens Professor Stompes, und nachdem er erfahren hatte, daß Sie zu seiner Richterin bestellt worden waren, ging es Herrn P. (erstmals seit dem Beginn der Behandlung) deutlich besser. Wir wagten eine vorsichtige, schrittweise Reduktion der Psychopharmaka. Entscheidend für die Besserung war auch der Umstand, daß - nach dem Vorliegen des Gutachtens Prof. Stompes und nach Rücksprache seines Rechtsberaters mit Ihnen, sehr geehrte Frau R. - meinem Patienten eine rasche Erledigung seines Falles in Aussicht gestellt wurde. Die Rede war von ein, allerhöchstens zwei Monaten.

Das war im Jänner 2011.

Mein Patient wartete. Zunächst hoffnungsvoll, mit der Zeit immer ratloser und irritierter. Bald argwöhnte er, es sei „irgendwo ein Hund begraben“. Ich widersprach ihm. Die Verzögerung war aber auch für mich unerklärlich. Mittlerweile sind über eineinhalb Jahre vergangen. Die Irritation meines Patienten hat sich in schiere Verzweiflung verwandelt. Die Psychopharmaka-Dosis mußte wieder erhöht werden.

Ich kontaktierte schließlich den Rechtsberater Herrn P.s. Er ging der Sache nach – und informierte mich in weiterer Folge über ein, an Sie, sehr geehrte Frau R., adressiertes Schreiben des Leiters des Bundesasylamtes D. vom Februar 2011, in dem u.a. behauptet wird, daß das „als Gutachten titulierte Schreiben des Univ. Prof. Thomas Stompe“ „nicht den höchstgerichtlichen Kriterien eines Sachverständigengutachtens gerecht“ würde – das Gutachten Dr. Z. s hingegen sehr wohl.

Nun glaubt Herr P. zu wissen, wo „der Hund begraben“ ist. Ich hingegen weiß nicht, wie ich auf dieses sein „Wissen“ reagieren soll.

Bevor ich mich mit dem Inhalt jenes Schreibens des Bundesasylamtes auseinandersetze, möchte ich Sie, sehr geehrte Frau R., zweierlei fragen:

- Ist es üblich, daß ein Nicht-Sachverständiger (ich nehme an, daß der Leiter des Bundesasylamtes D. weder Psychiater noch Psychologe ist), ohne sich dabei auf die Expertise eines dritten Sachverständigen zu stützen, die Gutachten zweier Sachverständiger miteinander vergleicht, einem der beiden Gutachten (jenes von Prof. Stompe) den Status eines Sachverständigengutachtens überhaupt abspricht - und das andere Gutachten „in den Himmel lobt“? Davon, daß es sich beim ersten Gutachter (Prof. Stompe) um einen Trauma-Experten mit ausgezeichnetem Ruf handelt, wohingegen die Trauma-Gutachten sowie die Begutachtungspraxis der zweiten Gutachterin (Dr. Z. ) in Fachkreisen – zurückhaltend formuliert - als äußerst fragwürdig gelten, sei zunächst einmal abgesehen.

Zweitens: Welches Licht mag die bloße Tatsache, daß ein Schreiben eines solchen Inhalts überhaupt verfaßt wurde, auf die Unabhängigkeit der besagten Gutachterin werfen? Soweit ich es verstehe, bedeutet die Unabhängigkeit einer Gutachterin nicht bloß, daß sie von der zu begutachtenden Person, sondern auch von der Behörde, welche das Gutachten in Auftrag gibt, unabhängig sein sollte. Oder verstehe ich da etwas falsch, sehr geehrte Frau R.?

Das Schreiben des Bundesasylamtes beurteilt die in Frage stehenden Gutachten – sowie die Befunde anderer Experten - anhand von „höchstgerichtlichen Kriterien eines Sachverständigengutachtens“.

Es handelt sich dabei um Kriterien formal-juristischer Art. Diese betreffen Aufbau und Gestaltung des Textes von Gutachten. Die Erfüllung solcher Text-Kriterien ist eine selbstverständlich notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die inhaltliche Qualität eines Gutachtens.

Zur Veranschaulichung ein Vergleich: In Krankenhäusern existieren häufig formale Richtlinien für die Abfassung von Arztbriefen. Daß der Verfasser eines Arztbriefes solche formalen Vorgaben befolgt hat, sagt aber noch nichts über die Stichhaltigkeit und Relevanz der in jenem Brief dokumentierten Untersuchungen, Behandlungsmaßnahmen etc.

Wenn etwa ein Arzt bei einem Patienten, der an einer Herzkrankheit leidet, ausschließlich die Nieren untersucht, und dem Patienten im Arztbrief eine (in Wahrheit nicht vorhandene) Erkrankung der Niere attestiert, wäre diese gravierende Fehlleistung bei einer rein formalen Betrachtung des Arztbriefes nicht erkennbar.

Um also beurteilen zu können, ob der Text eines Gutachtens überhaupt in irgendeiner sachhaltigen Beziehung zu dem zu untersuchenden Gegenstand steht, reicht die bloße Kenntnis von amtlichen - den formalen Aufbau eines Gutachtens betreffenden - Vorgaben nicht aus. Man muß auch von der Sache etwas verstehen. Daher der Begriff Sachverständiger. In diesem Sinne ist der Leiter des Bundesasylamtes ein „Formverständiger“ - der sich allerdings berufen fühlt, Prof. Stompes Gutachten auch inhaltlich zu verurteilen. Etwa dort, wo er meint, einem Widerspruch in Prof. Stompes Gutachten auf die Spur gekommen zu sein: Das Gutachten, so das Schreiben des Leiters des Bundesasylamtes, attestiere Herrn P. neurologisch unauffällig zu sein. Das - suggeriert das Schreiben - stünde im Widerspruch zur Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“. Hätte der Leiter des Bundesasylamtes einen Sachverständigen gefragt, hätte er die Auskunft erhalten, daß „posttraumatische Belastungsstörung“ eine psychiatrische Kategorie ist, keine neurologische. Daß Neurologie nicht gleich Psychiatrie ist. Daß es sich hier um zwei verschiedene Fächer handelt, die verschiedene Phänomenbereiche zum Gegenstand haben. Jemand kann neurologisch gesund, aber psychiatrisch krank sein. Und umgekehrt.

Ob die Trauma-Gutachten Dr. Z. s die formaljuristischen Kriterien eines Sachverständigengutachtens erfüllen oder nicht, sei dahingestellt. Tatsache ist, daß Dr. Z. bei ihren Begutachtungen von (mutmaßlich) Traumatisierten an der Kategorie „Trauma“ systematisch vorbeidiagnostiziert. Sie untersucht immer die „Nieren“ - nie das „Herz“:

Dr. Z. unterzieht die von ihr zu begutachtenden mutmaßlich Traumatisierten einer aufwendigen, für die Betroffenen oft extrem belastenden Testbatterie, verwendet dabei aber keinen einzigen Traumatest. In fünf der sechs Tests, die sie bei ihren Trauma-Begutachtungen regelmäßig verwendet, kommen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung gar nicht vor. Lediglich in einem der Tests - dem „Diagnostischen Interview bei psychischen Störungen“ (DIPS) - ist die posttraumatische Belastungsstörung überhaupt Thema. Allerdings als eine von 28 Diagnose-Klassen. Dr. Z. gibt an, das DIPS innerhalb von 30 bis 45 Minuten durchzuführen, in diesem Fall würde für jede einzelne Diagnoseklasse durchschnittlich ein bis eineinhalb Minuten (!) zur Verfügung stehen. Darüberhinaus ist das DIPS in transkultureller Hinsicht als hochproblematisch anzusehen, führt es doch, etwa bei traumatisierten tschetschenischen Männern, in der Kateorie „Posttraumatische Belastungsstörung“ tendenziell zu falsch negativen Ergebnissen.

Indem die Trauma-Gutachten Dr. Z.s die Tests, die sie bei ihren Begutachtungen verwendet, auflisten, mögen sie einem jener „höchstgerichtlichen Kriterien eines Sachverständigengutachtens“ gerecht werden – bloß steht der überwiegende Teil der verwendeten Tests mit der zu untersuchenden Frage (ob eine Traumatisierung vorliegt oder nicht) in keiner sachhaltigen Beziehung. Um diesen - entscheidenden - Zusammenhang zu erkennen, reicht die alleinige Kenntnis jener „höchstgerichtlichen Kriterien“ , wie oben gezeigt, selbstverständlich nicht aus.

Im übrigen ist in den Trauma-Gutachten Dr. Z.s von einer Untersuchungsdauer von zwei Stunden, seltener von zweieinhalb Stunden, resp. von zwei Stunden und 45 Minuten die Rede. In Wahrheit würde jedoch allein die Durchführung der in sämtlichen ihrer Trauma-Gutachten aufgelisteten Tests knappe drei bis fünf Stunden in Anspruch nehmen. Allerdings ist hier die für das Anamnesegespräch sowie für die Übersetzung benötigte zusätzliche Zeit noch gar nicht einberechnet (siehe Anlagen 1 und 4).

In ein und demselben von Dr. Z. abgefaßten Gutachten vom April 2009
(die Begutachtete ist eine Patientin von mir) finden sich die folgenden Feststellungen:

- Die zu Begutachtende leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese habe sich mithilfe einer „intensiven … psychiatrisch-psychotherapeutischen Kombinationsbehandlung“ verbessert.

- Die zu Begutachtende leide weder unter einer posttraumatischen Belastungsstörung noch unter einer anderen Störung der Diagnosegruppe „belastungsreaktive, neurotische oder somatoforme Störung“.

- Sie leide sehr wohl unter einer Störung der Diagnosegruppe „belastungsreaktive, neurotische oder somatoforme Störung“ – nämlich unter einer „Anpassungsstörung“.

- Die zu Begutachtende sei eine Simulantin (siehe auch Anlage 4).

Diese, hier bloß exemplarisch angeführten, Widersprüche und Ungereimtheiten mögen zur Charakterisierung der gravierenden fachlichen Mängel der Gutachterpraxis Dr. Z.s genügen. Für eine ausführliche Darstellung derselben siehe meine Stellungnahmen zu drei ihrer Gutachten in den Anlagen 1, 2 und 4.

Daß Frau Dr. Z.s Trauma-Gutachten in Fachkreisen häufig scharf kritisiert werden, ist also nicht verwunderlich. Die zahlreichen fachlichen Mängel nehmen sich jedoch angesichts der Tatsache, daß Dr. Z. in ihrem Umgang mit (mutmaßlich) Traumatisierten immer wieder ethische Grundsätze mit Füßen tritt, geradezu harmlos aus.

Allein im nicht allzu großen Kreis meiner Hemayat-Patienten befinden sich drei „Z.-Opfer“. Besonders krass ist der Fall einer traumatisierten tschetschenischen Patientin von mir, die Dr. Z. 2009 begutachtete. Die Patientin hatte in den 1980er Jahren mehrere Suizidversuche unternommen, und war daraufhin in einem Krankenhaus in Valdaj/Novogorod (damals Sowjetunion) behandelt worden. Von diesen Suizidversuchen hatte Dr. Z. durch einen Befund von mir Kenntnis. Ohne die Patientin um Erlaubnis zu fragen, konfrontierte sie deren Kinder in Abwesenheit der Patientin mit der Tatsache, daß ihre Mutter in den 1980er Jahren mehrmals versucht hatte, sich das Leben zu nehmen, und daraufhin stationär behandelt werden mußte. Aus der Tatsache, daß ihre Kinder von den Suizidversuchen der Patientin nichts wußten, schloß Dr. Z. - bzw. suggerierte dies in ihrem Gutachten -, daß meine Patientin diesbezüglich die Unwahrheit sagen würde.

Mit dieser Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat Dr. Z. nachweislich gegen §14 des Psychologengesetzes verstoßen, der Psychologen „zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten … Geheimnisse“ verpflichtet. Laut §22 des Psychologengesetzes begeht, „wer die Verschwiegenheitspflicht des §14 verletzt, [sofern] die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, … eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 ATS zu bestrafen.“

Darüber hinaus hat Dr. Z. mit diesem ihren Verhalten einer psychiatrisch schwer kranken Patientin und ihrer ohnehin schwer belasteten Familie massiven seelischen Schaden zugefügt (siehe Anlage 4).

In Reaktion auf den im Gutachten Dr. Z.s geäußerten ehrenrührigen Verdacht, sie würde hinsichtlich der besagten Suizidversuche die Unwahrheit sagen, hat sich meine Patientin die Bestätigungen über ihre damaligen Aufenthalte im Krankenhaus von Valdaj/Novogorod sowie über deren jeweiligen Hintergründen zukommen lassen. Dies auch im Hinblick auf eventuelle rechtliche Schritte gegen die Gutachterin.

Erwähnt sei auch der Fall eines anderen Patienten von mir, eines zur Zeit der Begutachtung 18-jährigen iranischen Asylwerbers, der im Iran jahrelang von seinem Vater schwer mißhandelt worden war. Während der Untersuchung setzte Dr. Z. den jugendlichen Patienten vor drei Zeugen (dem Patienten selbst, seinem Betreuer und der Dolmetscherin) massiv unter Druck – was zu einer nachweislichen Retraumatisierung führte. Nach der Untersuchung sagte der Betroffene: „Ich würde lieber sterben, als dieser Person wieder zu begegnen“ siehe Anlage 1 sowie den Standard.at-Artikel über den Vorfall "Als hätte jemand meinen Kopf zertrümmert":

http://derstandard.at/1227288441026/Als-haette-jemand-meinen-Kopf-zertruemmert

Solch ein Umgang mit einer besonders vulnerablen Patientengruppe kann nur mit dem Verhalten eines – imaginären – Gutachters aus dem Bereich der Unfallchirurgie verglichen werden, der einen Patienten mit multiplen Knochenbrüchen nicht bloß als Simulanten diffamiert, sondern diesen auch noch brutal zusammenschlägt - und ihm weitere Knochen bricht.

Ist es für Sie, sehr geehrter Frau R., nachvollziehbar, daß der Leiter des Bundesasylamtes D. ausgerechnet eine Gutachterin mit einer solchen Begutachtungspraxis in dieser Vehemenz – und gegen jede Logik – in Schutz nimmt? Während er das Urteil von sechs anderen Experten, die übereinstimmend, und unabhängig voneinander, zum gegenteiligen Ergebnis kommen, zum Teil nicht erwähnt, zum Teil vom Tisch wischt?

Das Schreiben des Bundesasylamtes D. kritisiert jedoch nicht nur das Gutachten Prof. Stompes. Es attestiert auch „den Befundberichten des Vereins Hemayat“ „mangelnde Qualität“, die „bereits durch den Unabhängigen Bundesasylsenat festgestellt wurde.“ Der Leiter des Bundesasylamtes D. sowie jener UBAS-Richter, auf den er sich hier beruft, versuchen offenbar den Eindruck zu erwecken, ein vom behandelnden Arzt verfaßter Befundbericht hätte denselben (formaljuristischen) Kriterien zu entsprechen wie ein gerichtliches Sachverständigengutachten, obwohl beiden der - fundamentale - Unterschied zwischen einer (fach)ärztlichen Behandlung und einer Begutachtung bekannt sein müßte. Ein von einem ärztlichen Behandler verfasster Befundbericht oder eine entsprechende Stellungnahme entstehen in einem anderen Kontext und haben eine völlig andere Funktion als Sachverständigengutachten.

Ein Sachverständiger - im medizinisch-psychologischen Bereich - hat die Ergebnisse einer einmaligen, gelegentlich auch mehrmaligen, sich über einige, wenige Stunden ersteckenden Begutachtung in seinem Gutachten ausführlich zu dokumentieren. Demgegenüber hat der Verfassers einer, im Rahmen einer Behandlung verfaßten ärztlichen Stellungnahme keineswegs die Aufgabe, den gesamten (häufig, wie im Falle Herrn P.s, jahrelangen und intensiven) Behandlungsprozeß „eins-zu-eins“ abzubilden. Hier geht es in erster Linie um die Bestätigung der Tatsache, daß sich der betreffende Patient aufgrund einer bestimmten Erkrankung in einer bestimmten Art von Behandlung befindet.

Die (formaljuristische) „Qualität“ eines solchen, einem Arztbrief vergleichbaren, Befundberichts mit jener eines Sachverständigengutachtens zu vergleichen, ist gänzlich irreführend.

Gäbe es den beschriebenen Unterschied nicht, wäre es im übrigen auch nicht notwendig, die Person des behandelnden Arztes von jener des vom Gericht bestellten Sachverständigen zu trennen.

Skurril nimmt sich auch die Forderung des Leiters des Bundesasylamtes D. aus, ich hätte mich in meinen fachärztlichen Stellungnahmen zu meinem Patienten, Herrn P., mit dem Ergebnis des Gutachtens Dr. Z.s, und den von ihr angewandten Methoden, auseinandersetzen sollen.

In „Die Tante Jolesch oder Der Untergang des Abendlandes in Anekdoten“ beschreibt Friedrich Torberg das Spiel „Ein Erzherzog wird geprüft“: Ein Spieler spielt den Erzherzog, der andere dessen Erzieher. Der Erzieher stellt dem Erzherzog eine „watscheneinfache“ Frage („Wie lange dauerte der Dreißigjährige Krieg?“), die der Erzherzog möglichst abstrus beantworten muß („Sieben Jahre!“). Daraufhin hat der Erzieher dem Erzherzog nicht nur recht zu geben - er muß auch erklären, warum dieser mit seiner abstrusen Antwort im Recht ist.

Ginge es nach dem Leiter des Bundesasylamtes D., wäre es nicht an Dr. Z. zu erklären, wie sie im Falle Herrn P.s (so wie in zahlreichen anderen Fällen) zu ihren krassen Fehldiagnosen und haltlosen Unterstellungen kommt. Vielmehr müßten (denkt man die Argumentationslinie des Schreibens weiter) alle anderen - ich, als behandelnder Arzt sowie die anderen fünf Experten - Dr. Z. recht geben, erklären, wie sie zu ihren Ergebnissen gekommen sein mag, und schließlich auch noch erklären, warum sie recht haben soll. Ganz im Sinne von „Ein Erzherzog wird geprüft“.

Es ist selbstverständlich nicht üblich und in der Regel auch nicht notwendig, daß sich eine, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verfaßte, Stellungnahme mit den Ergebnissen und Methoden eines allfällig vorhandenen (im gegebenen Fall Jahre zurückliegenden) Gutachtens auseinandersetzt. Im Fall Dr. Z.s sah ich mich jedoch mehrmals gezwungen, ihre Trauma-Gutachten ausführlich zu kommentieren. Dies um auf fachliche Mängel, Widersprüche und Ungereimtheiten – vor allem aber auf jene groben Verletzungen ethischer und rechtlicher Normen aufmerksam zu machen, die sie bei der Begutachtung (mutmaßlich) Traumatisierter wiederholt an den Tag gelegt hat – siehe Anlage.

Sehr geehrte Frau R., seit Herr P. von der Existenz und vom Inhalt der hier besprochenen Stellungnahme des Leiters des Bundesasylamtes D. unterrichtet wurde, hegt er den dringenden Verdacht, daß sein Verfahren durch dieses - vor über eineinhalb Jahren verfaßte und an Sie gerichtete - Schreiben zum Stillstand gekommen ist.

Ich wäre Ihnen für eine klärende Stellungnahme in dieser Sache sehr dankbar.

Mit den besten Grüßen

Dr. Sama Maani

2 Kommentare:

glockarms2003@yahoo.de hat gesagt…

Wenn schon Thorberg erwähnt wurde, muss auch Kishon als Antwort herhalten:
"Beamte sind der Sand im Getriebe des Staates!!!"
Wieder und wieder bewahrheitet sich dieser Spruch, und ich habe auch wirklich den Verdacht, dass sich selbst weisungsgebundene Beamte wichtiger nehmen als die Legislative!
Kein Wunder...
Politiker werden hierzulande alle 4 bis 5 Jahre gewählt.
Beamte jedoch sind unkündbar, was immer sie auch tun.....
Und dieses Wissen, gepaart mit Selbstherrlichkeit, macht sie zu tickenden Zeitbomben in der Hierarchie unserer Gesellschaft.

umzug hat gesagt…

Einfach nur Wundervoll, das hier zu lesen/sehen finde ich echt Klasse.


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